Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Metaalunie Bedingungen

1. Januar 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Koninklijke Metaalunie (Unternehmerverband für kleine und mittlere Unternehmen der Metallindustrie)
genannt METAALUNIEVOORWAARDEN, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam am 1. Januar 2019.
Herausgegeben von Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein.
© Koninklijke Metaalunie

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines Metaalunie-Mitglieds, für alle von ihm geschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern das Metaalunie-Mitglied Anbieter oder Auftragnehmer ist.

1.2. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

1.4. Diese Bedingungen können nur von Metaalunie-Mitgliedern genutzt werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zu zwei Arbeitstage nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf stützen.

2.3. Die im Angebot genannten Preise sind in Euro ausgedrückt und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner ausschließlich Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Be- und Entladen und die Mitwirkung bei den Zollformalitäten.

Artikel 3: Vertraulichkeit

3.1. Alle Informationen (wie z.B. Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden.

3.2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom Kunden nicht weitergegeben oder vervielfältigt.

3.3. Verstößt der Kunde gegen eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen, so schuldet er für jeden Verstoß eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 Euro. Diese Strafe kann zusätzlich zu den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Verlangen innerhalb einer vom Auftragnehmer nach dessen Ermessen gesetzten Frist zurückgeben oder vernichten. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 1 1.000 pro Tag. Diese Strafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadenersatz gefordert werden.

Artikel 4: Beratung und Information

4.1. Der Auftraggeber kann aus Beratungen und Auskünften des Auftragnehmers, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keine Rechte herleiten.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.

4.3. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber ersetzt alle Schäden, die der Auftragnehmer erleidet, einschließlich aller Kosten für die Verteidigung gegen solche Ansprüche.

Artikel 5: Lieferfrist / Ausführungsfrist

5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist ist ein Richtwert.

5.2. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich der endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.3. Wenn ja:

  • Umstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt waren, als er die Liefer- oder Ausführungsfrist festlegte, verlängert sich die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
  • Zusätzliche Arbeiten verlängern die Lieferzeit oder den Ausführungszeitraum um die Zeit, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die Materialien und Teile dafür zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen;
  • Die Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer verlängert die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit, die er unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Aussetzungsgrundes auszuführen.

Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Kunden wird davon ausgegangen, dass die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Ausführungsfrist notwendig und das Ergebnis einer Situation ist, wie oben unter a bis c beschrieben.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden zu bezahlen, die dem Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Liefer- oder Ausführungsfrist im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels entstehen.

5.5. Eine Überschreitung der Liefer- oder Arbeitsfrist gibt dem Auftraggeber in keinem Fall das Recht auf Schadenersatz oder Auflösung. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor allen Ansprüchen Dritter infolge der Überschreitung der Liefer- oder Arbeitsfrist.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt in dem Moment, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an seinem Geschäftssitz zur Verfügung stellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Sache zu seiner Verfügung steht. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Sache, unter anderem für die Lagerung, die Verladung, den Transport und die Entladung.

6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Die Risiken von u.a. Lagerung, Beladung, Transport und Entladung gehen auch in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Wenn es sich um eine Inzahlungnahme handelt und der Auftraggeber die einzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache aufbewahrt, bleibt das Risiko in Bezug auf die einzutauschende Sache beim Auftraggeber, bis er sie in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat. Wenn der Auftraggeber die umzutauschende Sache nicht in dem Zustand abliefern kann, in dem sie sich beim Abschluss des Vertrags befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer kann jede Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Abschluss des Vertrags eingetreten ist, an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu zahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

8.2. Als höhere Gewalt gilt der Umstand, dass von den Auftragnehmern eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist. Nach Wegfall der höheren Gewalt erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es sein Zeitplan erlaubt.

8.4. Wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder der vorübergehende Fall von höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, die der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die sie infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder erleiden werden.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zu übermitteln.

9.2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, umfasst das Werk nicht:

  • Erd-, Ramm-, Schneid-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
  • Herstellung von Gas-, Wasser-, Strom- und Internetanschlüssen oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
  • Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden, Diebstahl oder Verlust von Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden;
  • Entsorgung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;
  • Vertikaler und horizontaler Transport;

Artikel 10: Zusätzliche Arbeiten

10.1. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu einem Mehraufwand, wenn:

  • Es gibt eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Vertragsunterlagen;
  • Die vom Kunden gelieferten Informationen entsprechen nicht der Realität;
  • Die geschätzten Mengen variieren um mehr als 5%.

10.2. Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die zusätzlichen Arbeiten auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu zahlen.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen hat, wie z.B:

  • Gas, Wasser, Strom und Internet;
  • Heizung;
  • Abschließbare trockene Lagerung;
  • Einrichtungen, die gemäß dem Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und den entsprechenden Vorschriften vorgeschrieben sind.

11.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für die Beschädigung, den Diebstahl oder das Abhandenkommen von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z.B. Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmtes Material oder bei den Arbeiten verwendete Geräte, die sich am oder in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

11.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, eine ausreichende Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abzuschließen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber eine Versicherung für das Arbeitsrisiko der zu verwendenden Geräte abschließen. Der Auftraggeber sendet dem Auftragnehmer auf erstes Ersuchen eine Kopie der betreffenden Versicherungspolice(n) und den Nachweis über die Zahlung der Prämie. Im Falle eines Schadens ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.

Artikel 12: Beendigung der Arbeiten

12.1. In den folgenden Fällen gilt das Werk als abgeliefert:

  • Wenn der Kunde die Arbeit genehmigt hat;
  • Wenn das Werk vom Kunden in Gebrauch genommen wird Wenn der Kunde einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als geliefert;
  • Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich seine Ablehnung der Arbeiten zum Ausdruck gebracht hat;
  • Wenn der Auftraggeber das Werk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der Inbetriebnahme des Werks nicht im Wege stehen, nicht abnimmt.

12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht abnimmt, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der Auftraggeber sollte dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten zu vollenden.

12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an noch nicht fertiggestellten Teilen des Werkes frei, die durch die Nutzung bereits fertiggestellter Teile des Werkes verursacht wurden.

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, vorbehaltlich des Artikels 14.

13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden gleich welcher Art beschränkt sich auf die Schäden, für die der Auftragnehmer im Rahmen einer vom Auftragnehmer oder in seinem Namen abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch niemals den Betrag, der im Rahmen dieser Versicherung in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird.

13.3. Wenn der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, nicht berechtigt ist, sich auf Absatz 2 dieses Artikels zu berufen, beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne MwSt.). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) des Auftragspreises für diesen Teil oder diese Teillieferung. Bei Dauerschuldverhältnissen beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) des Vertragspreises, der in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis geschuldet war.

13.4. Nicht erstattungsfähig:

  • Zu den Folgeschäden zählen Stagnationsschäden, Produktionsausfälle, Gewinneinbußen, Geldbußen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
  • Zu den Aufsichtsschäden gehören Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, verursacht werden;
  • Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht werden.

Der Kunde kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

13.5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schäden an dem vom oder im Namen des Auftraggebers gelieferten Material infolge unsachgemäßer Bearbeitung zu ersetzen.

13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Fehler in einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt ergeben, zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erleidet, einschließlich der (vollständigen) Kosten der Verteidigung.

Artikel 14: Gewährleistung und sonstige Ansprüche

14.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung oder Fertigstellung, wie in den folgenden Absätzen näher ausgeführt.

14.2. Wenn die Parteien andere Garantiebedingungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieses Artikels unbeschadet, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu diesen anderen Garantiebedingungen.

14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist wählen, ob er sie dennoch ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen anteiligen Teil des Auftragspreises gutschreibt.

14.4. Wenn der Auftragnehmer sich dafür entscheidet, die Arbeiten dennoch ordnungsgemäß auszuführen, bestimmt er die Art und Weise und den Zeitpunkt der Ausführung. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Gelegenheit dazu geben. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Verarbeitung von durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien besteht, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neue Materialien zur Verfügung stellen.

14.5. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden sollen, müssen ihm vom Auftraggeber zugesandt werden.

14.6. Für das Konto des Kunden sind:

  • Alle Transport- oder Versandkosten;
  • Kosten für Demontage und Montage;
  • Reise- und Unterbringungskosten sowie Reisezeit.

14.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Garantie zu erfüllen, bevor der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.

14.8. A. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die sich ergeben aus:

  • Normale Abnutzung und Verschleiß;
  • Unsachgemäße Verwendung;
  • Nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartung;
  • Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte;
  • Mängel oder Untauglichkeit von Gegenständen, die vom Kunden stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
  • Mängel oder Untauglichkeit der vom Kunden verwendeten Materialien oder Hilfsmittel:

B. Es wird keine Garantie gegeben:

  • Gelieferte Artikel, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  • Inspektion und Reparatur von Eigentum des Kunden;
  • Teile unter Werksgarantie.

14.9. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten sinngemäß für alle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Nichtübereinstimmung oder einer anderen Grundlage.

Artikel 15: Die Pflicht zur Beschwerde

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.

15.2. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich Reklamationen über die Rechnung vorlegen, andernfalls verliert er alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage ist, muss der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.

Artikel 16: Nicht abgeholte Gegenstände

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche(n) Sache(n) nach Ablauf der Liefer- oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber leistet unentgeltlich alle Mitwirkung, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.

16.3. Nicht abgeholte Waren werden auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert.

16.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber nach Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 250,- pro Tag für jeden Verstoß, höchstens jedoch 1 25 000,-. Diese Strafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadenersatz geltend gemacht werden.

Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Ratenzahlung nachzukommen.

17.4 Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Zahlungseinstellung oder ein Konkurs des Auftragnehmers vor oder es gilt eine gesetzliche Schuldensanierung für den Auftragnehmer.

17.5. Ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:

  • Eine Zahlungsfrist wurde versäumt;
  • der Kunde seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht nachkommt;
  • Der Konkurs oder die Zahlungseinstellung des Kunden wurde beantragt;
  • Pfändung von Vermögenswerten oder Forderungen des Auftraggebers erfolgt;
  • Der Kunde (das Unternehmen) wird aufgelöst oder liquidiert;
  • Der Kunde (natürliche Person) beantragt die Aufnahme in die gesetzliche Schuldensanierung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.

17.6. Im Falle eines Verzugs bei der Zahlung eines Geldbetrags schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Geldbetrag ab dem Tag, der auf den Tag folgt, der als letzter Zahlungstag vereinbart wurde, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den Geldbetrag bezahlt hat. Haben die Parteien keinen letzten Zahlungstag vereinbart, sind die Zinsen ab dem 30. Tag nach Fälligkeit fällig. Der Zinssatz beträgt 12 % p.a., entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als voller Monat. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für das betreffende Jahr fälligen Zinsen erhöht.

17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit den Schulden zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Schulden zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen sind alle Unternehmen zu verstehen, die zum selben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

17.8. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 1 75.

Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Kapitalbetrag einschließlich Zinsen):

über die ersten 1 3.000,- 15%

auf den Selbstbehalt bis zu 1 6.000,- 10%

auf den Überschuss bis zu 1 15.000,00 8%.

auf den Selbstbehalt bis zu 1 60.000,- 5%

über die Selbstbeteiligung von 1 60.000 3%

Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht.

17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder größtenteils obsiegt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers nach dessen Ermessen eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber dies nicht innerhalb der angegebenen Frist tut, ist er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber dies wünscht:

  • seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer nicht nachgekommen ist;
  • Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Vereinbarungen ergeben, wie z. B. Schadenersatz, Strafen, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.

18.3 Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Kunde sie außerhalb seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weder belasten noch veräußern. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.

18.4 Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wirkt dabei umfassend mit.

18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem ihm die Sachen vom Auftragnehmer vertragsgemäß geliefert worden sind, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem späteren Vertrag nicht erfüllt.

18.6. Der Auftragnehmer hat ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber in seinem Besitz hat oder haben wird, und an allen Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte.

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Entwerfer bzw. Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden.

19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Erfüllung des Vertrages keine Rechte an geistigem Eigentum.

19.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu liefernde Leistung (teilweise) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erwirbt eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz an der Computersoftware ausschließlich für die normale Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Falles. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Veräußert der Auftraggeber den Gegenstand an einen Dritten, so geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber des Gegenstandes über.

19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum frei.

Artikel 20: Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Auftraggeber kann keine Rechte oder Verpflichtungen aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem/den zugrunde liegenden Vertrag/Verträgen übertragen oder verpfänden, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.

Artikel 21: Beendigung oder Kündigung der Vereinbarung

21.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt zu. Wenn der Auftragnehmer zustimmt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises, abzüglich der Ersparnisse des Auftragnehmers infolge der Kündigung. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.

21.2 Wenn der Preis von den tatsächlichen Kosten abhängt, die dem Auftragnehmer entstehen (Cost-plus-Basis), wird das im ersten Absatz dieses Artikels genannte Honorar mit der Summe der Kosten, der Arbeitszeit und des Gewinns veranschlagt, die dem Auftragnehmer für den gesamten Auftrag voraussichtlich entstehen würden.

Artikel 22: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

22.1 Es gilt niederländisches Recht.

22.2 Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.

22.3. Für Streitigkeiten ist das am Ort der Niederlassung des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht zuständig. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.